[[{}law:sgb_3:333|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:335|→]] === § 334 Pfändung von Leistungen === Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.