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=== § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ===
(1)[[law:sgb_3:335#abs_1_1|1]] Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen
Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher
dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit
die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die
Leistung zurückgefordert worden ist. [[law:sgb_3:335#abs_1_2|2]]Hat für den Zeitraum, für den die
Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres
Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige
Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5
Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur
die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der
Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5
Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht.
[[law:sgb_3:335#abs_1_3|3]]Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen
Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die
Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der
Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach §
5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so
besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. [[law:sgb_3:335#abs_1_4|4]]Die
Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des
Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner
Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die
Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung
regeln. [[law:sgb_3:335#abs_1_5|5]]Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge,
die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates
Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.
(2)[[law:sgb_3:335#abs_2_1|1]] Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2
des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1
des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt
worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung
oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der
Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der
Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den
Rehabilitationsträger besteht. [[law:sgb_3:335#abs_2_2|2]]Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in
den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145
Absatz 3). [[law:sgb_3:335#abs_2_3|3]]Zu ersetzen sind
1. vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten
Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der
Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für
dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als
Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte
Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert
gewesen wäre.
[[law:sgb_3:335#abs_2_4|4]]Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind
nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung
zu entrichten. [[law:sgb_3:335#abs_2_5|5]]Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer
1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur
Krankenversicherung zu entrichten.
(3)[[law:sgb_3:335#abs_3_1|1]] Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157
Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu
ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu
entrichten hat. [[law:sgb_3:335#abs_3_2|2]]Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit,
Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. [[law:sgb_3:335#abs_3_3|3]]Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des
Fünften Buches.
(4)[[law:sgb_3:335#abs_4_1|1]] Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3
eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als
diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist,
aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger
Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die
Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.
(5)[[law:sgb_3:335#abs_5_1|1]] Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung
für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.