[[{}law:sgb_3:336a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:338|→]] === § 337 Auszahlung im Regelfall === (1)[[law:sgb_3:337#abs_1_1|1]] (weggefallen) (2)[[law:sgb_3:337#abs_2_1|1]] Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. (3)[[law:sgb_3:337#abs_3_1|1]] Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. [[law:sgb_3:337#abs_3_2|2]]Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. [[law:sgb_3:337#abs_3_3|3]]Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt. (4)[[law:sgb_3:337#abs_4_1|1]] Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.