[[{}law:sgb_3:336a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:338|→]]
=== § 337 Auszahlung im Regelfall ===
(1)[[law:sgb_3:337#abs_1_1|1]] (weggefallen)
(2)[[law:sgb_3:337#abs_2_1|1]] Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich
ausgezahlt.
(3)[[law:sgb_3:337#abs_3_1|1]] Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung
über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten
Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt.
[[law:sgb_3:337#abs_3_2|2]]Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den
es beantragt worden ist. [[law:sgb_3:337#abs_3_3|3]]Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten
werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme
erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.
(4)[[law:sgb_3:337#abs_4_1|1]] Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene
Abschlagszahlungen geleistet werden.