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== § 34 Arbeitsmarktberatung ==
(1)[[law:sgb_3:34#abs_1_1|1]] Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die
Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen
sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen.
[[law:sgb_3:34#abs_1_2|2]]Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich
der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern aus dem Ausland,
3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der
Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern,
4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
5. zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von
förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.
(2)[[law:sgb_3:34#abs_2_1|1]] Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs-
und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. [[law:sgb_3:34#abs_2_2|2]]Sie soll auch von
sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.