[[{}law:sgb_3:339|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:341|→]] === § 340 Aufbringung der Mittel === Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.