[[{}law:sgb_3:340|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:342|→]] == § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung == (1)[[law:sgb_3:341#abs_1_1|1]] Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. (2)[[law:sgb_3:341#abs_2_1|1]] Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. (3)[[law:sgb_3:341#abs_3_1|1]] Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. [[law:sgb_3:341#abs_3_2|2]]Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. [[law:sgb_3:341#abs_3_3|3]]Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. [[law:sgb_3:341#abs_3_4|4]]Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (4)[[law:sgb_3:341#abs_4_1|1]] Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.