[[{}law:sgb_3:340|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:342|→]]
== § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung ==
(1)[[law:sgb_3:341#abs_1_1|1]] Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der
Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
(2)[[law:sgb_3:341#abs_2_1|1]] Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.
(3)[[law:sgb_3:341#abs_3_1|1]] Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen
Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.
[[law:sgb_3:341#abs_3_2|2]]Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu
dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit
dieses Buch nichts anderes bestimmt. [[law:sgb_3:341#abs_3_3|3]]Beitragspflichtige Einnahmen sind
bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der
Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen.
[[law:sgb_3:341#abs_3_4|4]]Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit
dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(4)[[law:sgb_3:341#abs_4_1|1]] Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der
allgemeinen Rentenversicherung.