[[{}law:sgb_3:341|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:344|→]] == § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter == Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.