[[{}law:sgb_3:342|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:345|→]]
== § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter ==
(1)[[law:sgb_3:344#abs_1_1|1]] Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der
nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die
Beitragsberechnung maßgebend ist.
(2)[[law:sgb_3:344#abs_2_1|1]] Für Personen, die unmittelbar nach einem
Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige
Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. [[law:sgb_3:344#abs_2_2|2]]Dies
gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst oder der
Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate
nicht überschreitet, fortgesetzt wird.
(3)[[law:sgb_3:344#abs_3_1|1]] Für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt
für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist
als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte
Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent
der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen.
(4)[[law:sgb_3:344#abs_4_1|1]] Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20
Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind,
gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a
Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.