[[{}law:sgb_3:345b|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:347|→]]
== § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten ==
(1)[[law:sgb_3:346#abs_1_1|1]] Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten
und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. [[law:sgb_3:346#abs_1_2|2]]Arbeitgeber im Sinne der
Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von
Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher
Ausbildung.
[[law:sgb_3:346#abs_1_3|3]](1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren
beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden
die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen
1. von den versicherungspflichtig Beschäftigten in Höhe der Hälfte des
Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe
von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte
beitragspflichtige Einnahme angewendet wird,
2. im Übrigen von den Arbeitgebern.
[[law:sgb_3:346#abs_1_4|4]](1b) (weggefallen)
(2)[[law:sgb_3:346#abs_2_1|1]] Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit
Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten
Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 des Neunten
Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein
Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
(3)[[law:sgb_3:346#abs_3_1|1]] Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die
Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen
Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte
des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten
versicherungspflichtig wären. [[law:sgb_3:346#abs_3_2|2]]Für den Beitragsanteil gelten die
Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die
Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des
Vierten Buches entsprechend. [[law:sgb_3:346#abs_3_3|3]]Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31.
[[law:sgb_3:346#abs_3_4|4]]Dezember 2021 nicht anzuwenden.