[[{}law:sgb_3:347|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:349|→]]
== § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte ==
(1)[[law:sgb_3:348#abs_1_1|1]] Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von
der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat.
(2)[[law:sgb_3:348#abs_2_1|1]] Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des
Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.