[[{}law:sgb_3:347|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:349|→]] == § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte == (1)[[law:sgb_3:348#abs_1_1|1]] Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat. (2)[[law:sgb_3:348#abs_2_1|1]] Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.