[[{}law:sgb_3:348|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:349a|→]]
== § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige ==
(1)[[law:sgb_3:349#abs_1_1|1]] Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen
der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine
Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungen der
Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten
die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_3:349#abs_2_1|1]] Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und
für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen.
(3)[[law:sgb_3:349#abs_3_1|1]] Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von
den Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. [[law:sgb_3:349#abs_3_2|2]]Die Bundesagentur
und die Leistungsträger regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung
der Beiträge durch Vereinbarung.
(4)[[law:sgb_3:349#abs_4_1|1]] Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von
den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu
zahlen. [[law:sgb_3:349#abs_4_2|2]]Die Beiträge können durch eine Einrichtung dieses
Wirtschaftszweiges gezahlt werden. [[law:sgb_3:349#abs_4_3|3]]Mit dieser Einrichtung kann die
Bundesagentur Näheres über Zahlung, Einziehung und Abrechnung
vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsabrechnung
statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. [[law:sgb_3:349#abs_4_4|4]]Der Bundesagentur sind
Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent
der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz
2 gezahlt werden.
[[law:sgb_3:349#abs_4_5|5]](4a) Die Beiträge für Personen, die als Pflegepersonen
versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die
die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. [[law:sgb_3:349#abs_4_6|6]]Die
Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
sind von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, an die
Bundesagentur zu zahlen. [[law:sgb_3:349#abs_4_7|7]]Das Nähere über das Verfahren der
Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge können der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.
[[law:sgb_3:349#abs_4_8|8]]V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das Bundesamt für
Soziale Sicherung und die Bundesagentur durch Vereinbarung regeln.
[[law:sgb_3:349#abs_4_9|9]](4b) Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von
Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben
oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, sind von den
Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu
zahlen. [[law:sgb_3:349#abs_4_10|10]]Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_3:349#abs_5_1|1]] Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für
die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den
Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind,
entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nicht
entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur Prüfung der Beitragszahlung
berechtigt.