[[{}law:sgb_3:349|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:350|→]] == § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag == Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.