[[{}law:sgb_3:34|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:36|→]]
== § 35 Vermittlungsangebot ==
(1)[[law:sgb_3:35#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden
und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
(Vermittlung) anzubieten. [[law:sgb_3:35#abs_1_2|2]]Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten,
die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur
Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit
Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
zusammenzuführen. [[law:sgb_3:35#abs_1_3|3]]Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass
Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung
voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische
Unterstützung erhalten.
(2)[[law:sgb_3:35#abs_2_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken,
dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine
Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. [[law:sgb_3:35#abs_2_2|2]]Sie hat dabei die
Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und
Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu
berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_3:35#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die
Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet
durchzuführen. [[law:sgb_3:35#abs_3_2|2]]Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie
die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und
übermitteln.