[[{}law:sgb_3:349a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:351|→]]
== § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger ==
(1)[[law:sgb_3:350#abs_1_1|1]] Die Einzugsstellen (§ 28i Viertes Buch) haben monatlich der
Bundesagentur die Zahl der nach diesem Buch versicherungspflichtigen
Personen mitzuteilen. [[law:sgb_3:350#abs_1_2|2]]Die Bundesagentur kann in die
Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht
nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_3:350#abs_2_1|1]] Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesagentur auf
Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken
vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur
erforderlich ist.