[[{}law:sgb_3:349a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:351|→]] == § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger == (1)[[law:sgb_3:350#abs_1_1|1]] Die Einzugsstellen (§ 28i Viertes Buch) haben monatlich der Bundesagentur die Zahl der nach diesem Buch versicherungspflichtigen Personen mitzuteilen. [[law:sgb_3:350#abs_1_2|2]]Die Bundesagentur kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2)[[law:sgb_3:350#abs_2_1|1]] Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesagentur auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur erforderlich ist.