[[{}law:sgb_3:350|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:352|→]]
== § 351 Beitragserstattung ==
(1)[[law:sgb_3:351#abs_1_1|1]] Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend
von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag
um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der
Versicherungspflicht gezahlt worden ist. § 27 Abs. 2 Satz 2 des
Vierten Buches gilt nicht.
(2)[[law:sgb_3:351#abs_2_1|1]] Die Beiträge werden erstattet durch
1. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an
welche die Beiträge entrichtet worden sind,
2. die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die
Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern
vereinbart hat.