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== § 352 Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_3:352#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach
Maßgabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung
der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher
Entwicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem
niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.
(2)[[law:sgb_3:352#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie die
Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen Gesamtbeitrag der
Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der
Zivildienstleistenden vorzuschreiben; es kann dabei eine geschätzte
Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde
legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der
Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Regelungen zur Anwartschaftszeit für das
Arbeitslosengeld ergeben,
2. das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge,
die von privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, zu
regeln.
(3)[[law:sgb_3:352#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine
Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die
Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die
Zahlungsweise zu regeln.