[[{}law:sgb_3:355|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:357|→]]
== § 356 Umlageabführung ==
(1)[[law:sgb_3:356#abs_1_1|1]] Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge über die gemeinsame
Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse
ab. [[law:sgb_3:356#abs_1_2|2]]Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern sowie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen
gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des Vierten Buches entsprechend.
[[law:sgb_3:356#abs_1_3|3]]Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse
nicht erstattet. [[law:sgb_3:356#abs_1_4|4]]Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen
Einrichtung oder der Ausgleichskasse ein vereinfachtes
Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise
verzichten.
(2)[[law:sgb_3:356#abs_2_1|1]] Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die
gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung
finden, führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab.
[[law:sgb_3:356#abs_2_2|2]]Sie haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung
pauschal zu erstatten.