[[{}law:sgb_3:355|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:357|→]] == § 356 Umlageabführung == (1)[[law:sgb_3:356#abs_1_1|1]] Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. [[law:sgb_3:356#abs_1_2|2]]Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des Vierten Buches entsprechend. [[law:sgb_3:356#abs_1_3|3]]Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse nicht erstattet. [[law:sgb_3:356#abs_1_4|4]]Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten. (2)[[law:sgb_3:356#abs_2_1|1]] Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab. [[law:sgb_3:356#abs_2_2|2]]Sie haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.