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== § 357 Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_3:357#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
1. die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, die von der Umlage in
einzelnen Wirtschaftszweigen aufzubringen sind,
2. den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der Umlage, eine gemeinsame
Tragung der Umlage durch Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und, bei gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile,
3. zur Berechnung der Umlage die umlagepflichtigen Bestandteile der
Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und
weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall
betroffen sind,
4. die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen
die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame
Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen,
5. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren
Abrechnungsintervallen und
6. das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlage
festzulegen.
(2)[[law:sgb_3:357#abs_2_1|1]] Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu
berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 102 in Anspruch
genommen werden können. [[law:sgb_3:357#abs_2_2|2]]Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen,
dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell
bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen
Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der
Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.