[[{}law:sgb_3:357|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:359|→]]
== § 358 Aufbringung der Mittel ==
(1)[[law:sgb_3:358#abs_1_1|1]] Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine
monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. [[law:sgb_3:358#abs_1_2|2]]Der Bund, die
Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren
nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes
die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in
die Umlage einbezogen.
(2)[[law:sgb_3:358#abs_2_1|1]] Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts
(Umlagesatz) zu erheben. [[law:sgb_3:358#abs_2_2|2]]Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem
die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden
bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. [[law:sgb_3:358#abs_2_3|3]]Für die Zeit des
Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld,
Transferkurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bemessen sich die
Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3)[[law:sgb_3:358#abs_3_1|1]] Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten
Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
2. die Verwaltungskosten und
3. die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
[[law:sgb_3:358#abs_3_2|2]]Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber
werden pauschaliert.