[[{}law:sgb_3:358|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:360|→]]
== § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage ==
(1)[[law:sgb_3:359#abs_1_1|1]] Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
an die Einzugsstelle zu zahlen. [[law:sgb_3:359#abs_1_2|2]]Die für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten
Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
(2)[[law:sgb_3:359#abs_2_1|1]] Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und
Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.