[[{}law:sgb_3:358|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:360|→]] == § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage == (1)[[law:sgb_3:359#abs_1_1|1]] Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. [[law:sgb_3:359#abs_1_2|2]]Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2)[[law:sgb_3:359#abs_2_1|1]] Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.