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== § 36 Grundsätze der Vermittlung ==
(1)[[law:sgb_3:36#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein
Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen
ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
(2)[[law:sgb_3:36#abs_2_1|1]] Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber
für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter,
Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der
Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht
die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn
diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich
sind. [[law:sgb_3:36#abs_2_2|2]]Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber
für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der
sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden
vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. [[law:sgb_3:36#abs_2_3|3]]Im Übrigen darf eine
Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft,
Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn
1. es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem
Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1
des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und
2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.
(3)[[law:sgb_3:36#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf
unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der
Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den
Arbeitskampf verlangen.
(4)[[law:sgb_3:36#abs_4_1|1]] Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet
zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. [[law:sgb_3:36#abs_4_2|2]]Wenn ein
Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die
Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.