[[{}law:sgb_3:361|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:364|→]] === § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln === (1)[[law:sgb_3:363#abs_1_1|1]] Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. [[law:sgb_3:363#abs_1_2|2]]Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet. (2)[[law:sgb_3:363#abs_2_1|1]] Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. [[law:sgb_3:363#abs_2_2|2]]Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.