[[{}law:sgb_3:363|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:365|→]] === § 364 Liquiditätshilfen === (1)[[law:sgb_3:364#abs_1_1|1]] Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. (2)[[law:sgb_3:364#abs_2_1|1]] Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.