[[{}law:sgb_3:363|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:365|→]]
=== § 364 Liquiditätshilfen ===
(1)[[law:sgb_3:364#abs_1_1|1]] Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen,
wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.
(2)[[law:sgb_3:364#abs_2_1|1]] Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines
Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.