[[{}law:sgb_3:364|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:366|→]] === § 365 Stundung von Darlehen === Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.