[[{}law:sgb_3:365|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:366a|→]] === § 366 Bildung und Anlage der Rücklage === (1)[[law:sgb_3:366#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden. (2)[[law:sgb_3:366#abs_2_1|1]] Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen. (3)[[law:sgb_3:366#abs_3_1|1]] Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. [[law:sgb_3:366#abs_3_2|2]]Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.