[[{}law:sgb_3:365|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:366a|→]]
=== § 366 Bildung und Anlage der Rücklage ===
(1)[[law:sgb_3:366#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die
Ausgaben eine Rücklage zu bilden.
(2)[[law:sgb_3:366#abs_2_1|1]] Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die
aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der
Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage
zuzuführen.
(3)[[law:sgb_3:366#abs_3_1|1]] Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen,
daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige
Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. [[law:sgb_3:366#abs_3_2|2]]Die
Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen
Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.