[[{}law:sgb_3:366|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:367|→]]
=== § 366a Versorgungsfonds ===
(1)[[law:sgb_3:366a#abs_1_1|1]] Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen
und Beihilfen) für
1. [[law:sgb_3:366a#abs_1_2|2]]Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
2. [[law:sgb_3:366a#abs_1_3|3]]Beamtinnen und Beamte und
3. [[law:sgb_3:366a#abs_1_4|4]]Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird,
wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter dem Namen
„Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ errichtet. [[law:sgb_3:366a#abs_1_5|5]]Dies gilt
nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2)[[law:sgb_3:366a#abs_2_1|1]] Das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
wird finanziert aus
1. regelmäßigen sowie ergänzenden Zuweisungen der Bundesagentur,
2. den sich nach § 14a Absatz 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
ergebenden Beträgen und
3. den Erträgen des Versorgungsfonds.
(3)[[law:sgb_3:366a#abs_3_1|1]] Die ergänzenden Zuweisungen werden dem Versorgungsfonds aus der
Rücklage der Bundesagentur nach § 366 Absatz 1 zugeführt. [[law:sgb_3:366a#abs_3_2|2]]Sie können
sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unterfinanzierung als auch
anstelle zukünftiger regelmäßiger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1
vorgenommen werden. [[law:sgb_3:366a#abs_3_3|3]]Über Zeitpunkt und Höhe der ergänzenden
Zuweisungen entscheidet die Bundesagentur mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums
der Finanzen.
(4)[[law:sgb_3:366a#abs_4_1|1]] Die regelmäßigen Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 dienen dazu,
die Versorgungsanwartschaften des in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten
Personenkreises der Bundesagentur abzudecken. [[law:sgb_3:366a#abs_4_2|2]]Die Höhe der monatlich
für jede Person abzuführenden Zuweisung bestimmt sich nach
Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder
Entgeltzahlungen auf der Grundlage versicherungsmathematischer
Berechnungen und ist regelmäßig zu überprüfen. [[law:sgb_3:366a#abs_4_3|3]]Die Höhe und das
Verfahren der Zuweisungen sowie das Verfahren der Überprüfung legt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung der
Liquidität des Sondervermögens durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. [[law:sgb_3:366a#abs_4_4|4]]Unter Berücksichtigung
der Abflüsse ist die Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens jederzeit
sicherzustellen. [[law:sgb_3:366a#abs_4_5|5]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
die Befugnis nach Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Bundesagentur
übertragen. [[law:sgb_3:366a#abs_4_6|6]]Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 387 Abs. 3 bis 6
beurlaubt sind oder denen die Zeit ihrer Beurlaubung als
ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind regelmäßige Zuweisungen auf
der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten.
(5)[[law:sgb_3:366a#abs_5_1|1]] Der Versorgungsfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen
der Bundesagentur. [[law:sgb_3:366a#abs_5_2|2]]Die Bundesagentur hat den Versorgungsfonds getrennt
von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten. [[law:sgb_3:366a#abs_5_3|3]]Sie hat einen jährlichen
Wirtschaftsplan zu erstellen, der der Genehmigung durch die
Bundesregierung bedarf. [[law:sgb_3:366a#abs_5_4|4]]Für jedes Rechnungsjahr ist auf der Grundlage
des Wirtschaftsplanes eine Jahresrechnung aufzustellen, in der der
Bestand des Versorgungsfonds, die Einnahmen und Ausgaben sowie die
Forderungen und Verbindlichkeiten nachzuweisen sind. [[law:sgb_3:366a#abs_5_5|5]]Die
Jahresrechnung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum
Ende des zweiten Monats eines Haushaltsjahres vorzulegen.
(6)[[law:sgb_3:366a#abs_6_1|1]] Die Verwaltung der Mittel des Versorgungsfonds der Bundesagentur
wird der Deutschen Bundesbank übertragen. [[law:sgb_3:366a#abs_6_2|2]]Die Mittel des
Versorgungsfonds sind einschließlich der Erträge entsprechend der für
den Versorgungsfonds des Bundes nach dem Versorgungsrücklagegesetz
geltenden Grundsätze und Richtlinien auf der Grundlage einer von der
Bundesagentur jährlich aufzustellenden langfristigen Planung der
Nettozuweisungen und Abflüsse zu verwalten und anzulegen. [[law:sgb_3:366a#abs_6_3|3]]Über die
Terminierung der Anlage der einmaligen Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1
schließen die Bundesagentur und die Deutsche Bundesbank eine
Vereinbarung.
(7)[[law:sgb_3:366a#abs_7_1|1]] Mit Errichtung des Versorgungsfonds werden alle
Versorgungsausgaben der Bundesagentur aus diesem geleistet.