[[{}law:sgb_3:366a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:368|→]]
=== § 367 Bundesagentur für Arbeit ===
(1)[[law:sgb_3:367#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung.
(2)[[law:sgb_3:367#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen
Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren
Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen
Verwaltungsebene. [[law:sgb_3:367#abs_2_2|2]]Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen
errichten.
(3)[[law:sgb_3:367#abs_3_1|1]] Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der
regionalen Arbeitsmarktpolitik. [[law:sgb_3:367#abs_3_2|2]]Zur Abstimmung der Leistungen der
Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und
Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen
zusammen.
(4)[[law:sgb_3:367#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.