[[{}law:sgb_3:366a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:368|→]] === § 367 Bundesagentur für Arbeit === (1)[[law:sgb_3:367#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2)[[law:sgb_3:367#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. [[law:sgb_3:367#abs_2_2|2]]Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten. (3)[[law:sgb_3:367#abs_3_1|1]] Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. [[law:sgb_3:367#abs_3_2|2]]Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen. (4)[[law:sgb_3:367#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.