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=== § 368 Aufgaben der Bundesagentur ===
(1)[[law:sgb_3:368#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach
diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. [[law:sgb_3:368#abs_1_2|2]]Sie darf ihre Mittel nur für
die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden.
[[law:sgb_3:368#abs_1_3|3]](1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über-
und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für
die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. [[law:sgb_3:368#abs_1_4|4]]Hierzu
gehören insbesondere
1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit,
2. [[law:sgb_3:368#abs_1_5|5]]Aufklärung, Beratung und Information.
(2)[[law:sgb_3:368#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im
Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen
Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck-
und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen
Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz
oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen
Aufgaben nicht beeinträchtigt. [[law:sgb_3:368#abs_2_2|2]]Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu
erstatten. [[law:sgb_3:368#abs_2_3|3]]Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu
regeln.
[[law:sgb_3:368#abs_2_4|4]](2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur
Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu
unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System,
welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur
Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit
erforderlich ist.
[[law:sgb_3:368#abs_2_5|5]](2b) Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und die
Weiterbildungsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu
steigern, prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb eines
Weiterbildungsportals. [[law:sgb_3:368#abs_2_6|6]]Abhängig von den Ergebnissen der Prüfung kann
sie ein Weiterbildungsportal probeweise entwickeln und betreiben. [[law:sgb_3:368#abs_2_7|7]]Der
Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung des Weiterbildungsportals
einschließlich der Prüfung nach Satz 1 beteiligen.
(3)[[law:sgb_3:368#abs_3_1|1]] Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im
Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. [[law:sgb_3:368#abs_3_2|2]]Die
Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der
Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.
(4)[[law:sgb_3:368#abs_4_1|1]] Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch
Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter
Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.
(5)[[law:sgb_3:368#abs_5_1|1]] Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und
Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln.