[[{}law:sgb_3:367|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:368a|→]] === § 368 Aufgaben der Bundesagentur === (1)[[law:sgb_3:368#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. [[law:sgb_3:368#abs_1_2|2]]Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden. [[law:sgb_3:368#abs_1_3|3]](1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. [[law:sgb_3:368#abs_1_4|4]]Hierzu gehören insbesondere 1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, 2. [[law:sgb_3:368#abs_1_5|5]]Aufklärung, Beratung und Information. (2)[[law:sgb_3:368#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. [[law:sgb_3:368#abs_2_2|2]]Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. [[law:sgb_3:368#abs_2_3|3]]Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. [[law:sgb_3:368#abs_2_4|4]](2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist. [[law:sgb_3:368#abs_2_5|5]](2b) Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und die Weiterbildungsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu steigern, prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb eines Weiterbildungsportals. [[law:sgb_3:368#abs_2_6|6]]Abhängig von den Ergebnissen der Prüfung kann sie ein Weiterbildungsportal probeweise entwickeln und betreiben. [[law:sgb_3:368#abs_2_7|7]]Der Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung des Weiterbildungsportals einschließlich der Prüfung nach Satz 1 beteiligen. (3)[[law:sgb_3:368#abs_3_1|1]] Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. [[law:sgb_3:368#abs_3_2|2]]Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen. (4)[[law:sgb_3:368#abs_4_1|1]] Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen. (5)[[law:sgb_3:368#abs_5_1|1]] Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln.