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=== § 368 Aufgaben der Bundesagentur ===
(1)[[law:sgb_3:368#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach
diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. [[law:sgb_3:368#abs_1_2|2]]Sie darf ihre Mittel nur für
die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden.
[[law:sgb_3:368#abs_1_3|3]](1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über-
und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für
die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. [[law:sgb_3:368#abs_1_4|4]]Hierzu
gehören insbesondere
1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit,
2. [[law:sgb_3:368#abs_1_5|5]]Aufklärung, Beratung und Information.
(2)[[law:sgb_3:368#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im
Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen
Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck-
und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen
Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz
oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen
Aufgaben nicht beeinträchtigt. [[law:sgb_3:368#abs_2_2|2]]Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu
erstatten. [[law:sgb_3:368#abs_2_3|3]]Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu
regeln.
[[law:sgb_3:368#abs_2_4|4]](2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur
Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu
unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System,
welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur
Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit
erforderlich ist.
[[law:sgb_3:368#abs_2_5|5]](2b) Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und die
Weiterbildungsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu
steigern, prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb eines
Weiterbildungsportals. [[law:sgb_3:368#abs_2_6|6]]Abhängig von den Ergebnissen der Prüfung kann
sie ein Weiterbildungsportal probeweise entwickeln und betreiben. [[law:sgb_3:368#abs_2_7|7]]Der
Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung des Weiterbildungsportals
einschließlich der Prüfung nach Satz 1 beteiligen.
[[law:sgb_3:368#abs_2_8|8]](2c) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zwischen
den Agenturen für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern bei
der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt
des Dritten Kapitels und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels zu
unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System,
das an eine Schnittstelle angebunden wird, die auch den zugelassenen
kommunalen Trägern die Anbindung ihrer IT-Systeme ermöglicht. [[law:sgb_3:368#abs_2_9|9]]Die
Bundesagentur kann eine vorhandene Schnittstelle nutzen oder eine neue
Schnittstelle entwickeln, betreiben und den zugelassenen kommunalen
Trägern für die Anbindung ihrer IT-Systeme zur Verfügung stellen. [[law:sgb_3:368#abs_2_10|10]]Die
zugelassenen kommunalen Träger müssen der Bundesagentur die hierfür
entstehenden Aufwendungen nicht erstatten.
(3)[[law:sgb_3:368#abs_3_1|1]] Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im
Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. [[law:sgb_3:368#abs_3_2|2]]Die
Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der
Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.
(4)[[law:sgb_3:368#abs_4_1|1]] Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch
Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter
Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.
(5)[[law:sgb_3:368#abs_5_1|1]] Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und
Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln.