[[{}law:sgb_3:368|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:369|→]]
=== § 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch ===
(1)[[law:sgb_3:368a#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch
insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende
Maßnahmen.
(2)[[law:sgb_3:368a#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz
1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten
Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken.