[[{}law:sgb_3:368|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:369|→]] === § 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch === (1)[[law:sgb_3:368a#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen. (2)[[law:sgb_3:368a#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken.