[[{}law:sgb_3:36|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:38|→]]
== § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung ==
(1)[[law:sgb_3:37#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der
Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der
oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für
die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale,
beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen
(Potenzialanalyse). [[law:sgb_3:37#abs_1_2|2]]Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die
Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche
Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
(2)[[law:sgb_3:37#abs_2_1|1]] In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit
zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem
Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum
festgelegt
1. das Eingliederungsziel,
2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3. welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der
Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher
Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese
nachzuweisen sind,
4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
[[law:sgb_3:37#abs_2_2|2]]Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen
sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3)[[law:sgb_3:37#abs_3_1|1]] Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden
ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen.
[[law:sgb_3:37#abs_3_2|2]]Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen
anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie
zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet
wurde. [[law:sgb_3:37#abs_3_3|3]]Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei
arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach
drei Monaten, zu überprüfen. [[law:sgb_3:37#abs_3_4|4]]Kommt eine Eingliederungsvereinbarung
nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt
werden.