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== § 371 Selbstverwaltungsorgane ==
(1)[[law:sgb_3:371#abs_1_1|1]] Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der
Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für
Arbeit gebildet.
(2)[[law:sgb_3:371#abs_2_1|1]] Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und
in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. [[law:sgb_3:371#abs_2_2|2]]Sie erhalten
die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
(3)[[law:sgb_3:371#abs_3_1|1]] Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. [[law:sgb_3:371#abs_3_2|2]]Die
Geschäftsordnung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu
beschließen.
(4)[[law:sgb_3:371#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der
Fachaufsicht unterliegt.
(5)[[law:sgb_3:371#abs_5_1|1]] Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus
Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten. [[law:sgb_3:371#abs_5_2|2]]Eine
Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds zulässig. [[law:sgb_3:371#abs_5_3|3]]Ein
Mitglied, das die öffentlichen Körperschaften vertritt, kann einem
Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen.
(6)[[law:sgb_3:371#abs_6_1|1]] Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. [[law:sgb_3:371#abs_6_2|2]]Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des
Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung
eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden.
(7)[[law:sgb_3:371#abs_7_1|1]] Stellvertretende Mitglieder haben für die Zeit, in der sie
Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.
(8)[[law:sgb_3:371#abs_8_1|1]] § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.