[[{}law:sgb_3:370|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:372|→]] == § 371 Selbstverwaltungsorgane == (1)[[law:sgb_3:371#abs_1_1|1]] Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet. (2)[[law:sgb_3:371#abs_2_1|1]] Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. [[law:sgb_3:371#abs_2_2|2]]Sie erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. (3)[[law:sgb_3:371#abs_3_1|1]] Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. [[law:sgb_3:371#abs_3_2|2]]Die Geschäftsordnung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschließen. (4)[[law:sgb_3:371#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt. (5)[[law:sgb_3:371#abs_5_1|1]] Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten. [[law:sgb_3:371#abs_5_2|2]]Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds zulässig. [[law:sgb_3:371#abs_5_3|3]]Ein Mitglied, das die öffentlichen Körperschaften vertritt, kann einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen. (6)[[law:sgb_3:371#abs_6_1|1]] Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. [[law:sgb_3:371#abs_6_2|2]]Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden. (7)[[law:sgb_3:371#abs_7_1|1]] Stellvertretende Mitglieder haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. (8)[[law:sgb_3:371#abs_8_1|1]] § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.