[[{}law:sgb_3:371|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:373|→]]
== § 372 Satzung und Anordnungen ==
(1)[[law:sgb_3:372#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung.
(2)[[law:sgb_3:372#abs_2_1|1]] Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3)[[law:sgb_3:372#abs_3_1|1]] Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen.
[[law:sgb_3:372#abs_3_2|2]]Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. [[law:sgb_3:372#abs_3_3|3]]Die Art der Bekanntmachung wird durch
die Satzung geregelt.
(4)[[law:sgb_3:372#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann anstelle der
nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen
erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten,
nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu
aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten
Verhältnissen anpasst.