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== § 373 Verwaltungsrat ==
(1)[[law:sgb_3:373#abs_1_1|1]] Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. [[law:sgb_3:373#abs_1_2|2]]Er
kann vom Vorstand die Durchführung von Prüfungen durch die
Innenrevision verlangen und Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der
Überwachung beauftragen.
(2)[[law:sgb_3:373#abs_2_1|1]] Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über die
Geschäftsführung verlangen. [[law:sgb_3:373#abs_2_2|2]]Auch ein einzelnes Mitglied des
Verwaltungsrats kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat,
verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der
Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das
Antrag stellende Mitglied angehört, das Verlangen unterstützt.
(3)[[law:sgb_3:373#abs_3_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften
nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen.
[[law:sgb_3:373#abs_3_2|2]]Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so kann der Vorstand
verlangen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
entscheidet.
(4)[[law:sgb_3:373#abs_4_1|1]] Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass der Vorstand seine
Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales vortragen.
(5)[[law:sgb_3:373#abs_5_1|1]] Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erlässt die
Anordnungen nach diesem Gesetz.
(6)[[law:sgb_3:373#abs_6_1|1]] Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. [[law:sgb_3:373#abs_6_2|2]]Jede Gruppe kann
bis zu fünf stellvertretende Mitglieder benennen. [[law:sgb_3:373#abs_6_3|3]]Für die Gruppe der
öffentlichen Körperschaften können die Mitglieder des
Verwaltungsrates, die auf Vorschlag der Bundesregierung, und die
Mitglieder des Verwaltungsrates, die auf Vorschlag des Bundesrates in
den Verwaltungsrat berufen worden sind, jeweils zwei stellvertretende
Mitglieder und das Mitglied, das auf Vorschlag der kommunalen
Spitzenverbände in den Verwaltungsrat berufen worden ist, ein
stellvertretendes Mitglied benennen.