[[{}law:sgb_3:373|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:375|→]]
== § 374 Verwaltungsausschüsse ==
(1)[[law:sgb_3:374#abs_1_1|1]] Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss.
(2)[[law:sgb_3:374#abs_2_1|1]] Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für
Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. § 373 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_3:374#abs_3_1|1]] Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die
Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die
Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen.
(4)[[law:sgb_3:374#abs_4_1|1]] Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der
Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen.
[[law:sgb_3:374#abs_4_2|2]]Jede Gruppe kann bis zu zwei stellvertretende Mitglieder benennen.