[[{}law:sgb_3:373|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:375|→]] == § 374 Verwaltungsausschüsse == (1)[[law:sgb_3:374#abs_1_1|1]] Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss. (2)[[law:sgb_3:374#abs_2_1|1]] Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. § 373 Abs. 2 gilt entsprechend. (3)[[law:sgb_3:374#abs_3_1|1]] Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen. (4)[[law:sgb_3:374#abs_4_1|1]] Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. [[law:sgb_3:374#abs_4_2|2]]Jede Gruppe kann bis zu zwei stellvertretende Mitglieder benennen.