[[{}law:sgb_3:375|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:377|→]] == § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen == Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.