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== § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder ==
(1)[[law:sgb_3:377#abs_1_1|1]] Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der
Selbstverwaltung werden berufen.
(2)[[law:sgb_3:377#abs_2_1|1]] Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei Mitgliedern der
Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. [[law:sgb_3:377#abs_2_2|2]]Die berufende Stelle
hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe
in den Gruppen zu berücksichtigen. [[law:sgb_3:377#abs_2_3|3]]Liegen Vorschläge mehrerer
Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter
billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.
(3)[[law:sgb_3:377#abs_3_1|1]] Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich
herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat,
2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,
3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder
4. das Mitglied es beantragt.
[[law:sgb_3:377#abs_3_2|2]]Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei
den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der
Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren
Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die
Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat,
entfallen ist.
(4)[[law:sgb_3:377#abs_4_1|1]] Für die Berufung der stellvertretenden Mitglieder gelten Absatz 2
Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend. [[law:sgb_3:377#abs_4_2|2]]Ein
stellvertretendes Mitglied ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe
dies beantragt.