[[{}law:sgb_3:377|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:379|→]]
== § 378 Berufungsfähigkeit ==
(1)[[law:sgb_3:378#abs_1_1|1]] Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche,
die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, sowie
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15
des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit
abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.
(2)[[law:sgb_3:378#abs_2_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte der
Bundesagentur können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der
Bundesagentur sein.