[[{}law:sgb_3:378|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:380|→]]
== § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen ==
(1)[[law:sgb_3:379#abs_1_1|1]] Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen
1. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die
Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände,
2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge
abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen,
die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen
wesentliche Bedeutung haben. [[law:sgb_3:379#abs_1_2|2]]Für die Verwaltungsausschüsse der
Agenturen für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen
Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und
ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt.
(2)[[law:sgb_3:379#abs_2_1|1]] Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der
öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind
1. die Bundesregierung für drei Mitglieder,
2. der Bundesrat für drei Mitglieder und
3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen
Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mitglied.
[[law:sgb_3:379#abs_2_2|2]](2a) (weggefallen)
(3)[[law:sgb_3:379#abs_3_1|1]] Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der
öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen sind die
gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agentur für
Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände oder, soweit es sich
um oberste Landesbehörden handelt, die von ihnen bestimmten Behörden.
[[law:sgb_3:379#abs_3_2|2]]Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und
Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen
vorzuschlagen. [[law:sgb_3:379#abs_3_3|3]]Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die
zuständige Behörde an diesen gebunden; im anderen Fall schlägt sie von
sich aus Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden oder
Gemeindeverbände oder für sie tätig sein müssen. [[law:sgb_3:379#abs_3_4|4]]Ist eine gemeinsame
Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die
beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das
Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr
bezeichneten Stelle zu. [[law:sgb_3:379#abs_3_5|5]]Mitglieder der öffentlichen Körperschaften
können nur Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, der
Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein,
in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet, und
die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind.
(4)[[law:sgb_3:379#abs_4_1|1]] (weggefallen)