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== § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden ==
(1)[[law:sgb_3:38#abs_1_1|1]] Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind
verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei
der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des
Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
arbeitsuchend zu melden. [[law:sgb_3:38#abs_1_2|2]]Liegen zwischen der Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb
von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. [[law:sgb_3:38#abs_1_3|3]]Die
Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des
Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht
oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. [[law:sgb_3:38#abs_1_4|4]]Die Pflicht zur
Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. [[law:sgb_3:38#abs_1_5|5]]Im
Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten
im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
[[law:sgb_3:38#abs_1_6|6]](1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1
arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der
Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch
führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für
Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen
kann.
(2)[[law:sgb_3:38#abs_2_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach
Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3)[[law:sgb_3:38#abs_3_1|1]] Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der
Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine
Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen
vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines
Sitzes unverzüglich mitzuteilen. [[law:sgb_3:38#abs_3_2|2]]Sie können die Weitergabe ihrer
Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig
machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber
ausschließen. [[law:sgb_3:38#abs_3_3|3]]Die Anzeige- und Nachweispflichten im Leistungsverfahren
bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4)[[law:sgb_3:38#abs_4_1|1]] Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
1. solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des
Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld
beansprucht oder
2. bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene
Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
erreicht ist.
[[law:sgb_3:38#abs_4_2|2]]Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung
einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach
Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt
nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne
dafür einen wichtigen Grund zu haben. [[law:sgb_3:38#abs_4_3|3]]Die oder der Arbeitsuchende kann
die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch
nehmen.
(5)[[law:sgb_3:38#abs_5_1|1]] Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
1. bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung
oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt
oder
2. solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
[[law:sgb_3:38#abs_5_2|2]]Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.