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== § 380 Neutralitätsausschuss ==
(1)[[law:sgb_3:380#abs_1_1|1]] Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte
Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei
Arbeitskämpfen trifft, besteht aus
1. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Verwaltungsrat angehören,
2. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitgeber im Verwaltungsrat
angehören, sowie
3. der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.
[[law:sgb_3:380#abs_1_2|2]]Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gruppe der
Arbeitgeber bestimmen die sie jeweils vertretenden Personen mit
einfacher Mehrheit. [[law:sgb_3:380#abs_1_3|3]]Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der
Vorsitzende des Vorstands. [[law:sgb_3:380#abs_1_4|4]]Sie oder er vertritt den
Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht.
(2)[[law:sgb_3:380#abs_2_1|1]] Die Vorschriften, die die Organe der Bundesagentur betreffen,
gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses
nicht entgegenstehen.