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=== § 381 Vorstand der Bundesagentur ===
(1)[[law:sgb_3:381#abs_1_1|1]] Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte.
[[law:sgb_3:381#abs_1_2|2]]Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.
(2)[[law:sgb_3:381#abs_2_1|1]] Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern. [[law:sgb_3:381#abs_2_2|2]]Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres
Mitglied erweitert werden. [[law:sgb_3:381#abs_2_3|3]]Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau
und mindestens einem Mann besetzt sein. [[law:sgb_3:381#abs_2_4|4]]Die oder der Vorsitzende führt
die Amtsbezeichnung "Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für
Arbeit" oder "Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für
Arbeit", die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit".
(3)[[law:sgb_3:381#abs_3_1|1]] Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien
der Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen
Vorstandsmitglieder zu hören. [[law:sgb_3:381#abs_3_2|2]]Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes
Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig
wahr.
(4)[[law:sgb_3:381#abs_4_1|1]] Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung
des Verwaltungsrats bedarf. [[law:sgb_3:381#abs_4_2|2]]Die Geschäftsordnung hat insbesondere die
Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung
und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln.
(5)[[law:sgb_3:381#abs_5_1|1]] Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
[[law:sgb_3:381#abs_5_2|2]]Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teilzunehmen. [[law:sgb_3:381#abs_5_3|3]]Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(6)[[law:sgb_3:381#abs_6_1|1]] Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem
Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die
Geschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.