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=== § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder ===
(1)[[law:sgb_3:382#abs_1_1|1]] Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands
werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung
benannt. [[law:sgb_3:382#abs_1_2|2]]Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregierung
innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Verwaltungsrats, erlischt
das Vorschlagsrecht. [[law:sgb_3:382#abs_1_3|3]]Findet der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht
die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Verwaltungsrat innerhalb
von vier Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. [[law:sgb_3:382#abs_1_4|4]]Das
Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem
Verfahren unberührt.
(2)[[law:sgb_3:382#abs_2_1|1]] Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands
stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. [[law:sgb_3:382#abs_2_2|2]]Sie werden von
der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. [[law:sgb_3:382#abs_2_3|3]]Die Amtszeit
der Mitglieder des Vorstands soll fünf Jahre betragen. [[law:sgb_3:382#abs_2_4|4]]Mehrere
Amtszeiten sind zulässig.
(3)[[law:sgb_3:382#abs_3_1|1]] Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der
Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein
späterer Tag bestimmt ist. [[law:sgb_3:382#abs_3_2|2]]Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen
der Altersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
Entlassung. [[law:sgb_3:382#abs_3_3|3]]Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt
ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen. [[law:sgb_3:382#abs_3_4|4]]Eine Entlassung erfolgt
auch auf Beschluss der Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit
Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Vertrauensverhältnis gestört
ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. [[law:sgb_3:382#abs_3_5|5]]Im Falle der Beendigung des
Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von der
Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. [[law:sgb_3:382#abs_3_6|6]]Eine
Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. [[law:sgb_3:382#abs_3_7|7]]Auf
Verlangen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die
Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers
weiterzuführen.
(4)[[law:sgb_3:382#abs_4_1|1]] Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach Beendigung ihres
Amtsverhältnisses, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. [[law:sgb_3:382#abs_4_2|2]]Dies gilt nicht für
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
(5)[[law:sgb_3:382#abs_5_1|1]] Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der
Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung
oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören. [[law:sgb_3:382#abs_5_2|2]]Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten
abgeben. [[law:sgb_3:382#abs_5_3|3]]Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat,
Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten
Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung ist die Einwilligung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich; dieses
entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.
(6)[[law:sgb_3:382#abs_6_1|1]] Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder,
insbesondere die Gehalts- und Versorgungsansprüche und die Haftung,
durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales mit den Mitgliedern des Vorstands schließt. [[law:sgb_3:382#abs_6_2|2]]Die Verträge
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. [[law:sgb_3:382#abs_6_3|3]]Der Vollzug der
vertraglichen Regelung obliegt der Bundesagentur.
(7)[[law:sgb_3:382#abs_7_1|1]] Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Mitglied des
Vorstands ernannt, ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in
dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme
der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken. [[law:sgb_3:382#abs_7_2|2]]Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt
oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(8)[[law:sgb_3:382#abs_8_1|1]] Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2 und wird die oder der
Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches
Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn
ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des §
28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer
landesrechtlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit
Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen oder
Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt
noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.