[[{}law:sgb_3:382|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:384|→]]
=== § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit ===
(1)[[law:sgb_3:383#abs_1_1|1]] Die Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführerin, einem
Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. [[law:sgb_3:383#abs_1_2|2]]Eine
Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu
zwei weiteren Mitgliedern.
(2)[[law:sgb_3:383#abs_2_1|1]] Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der
Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. [[law:sgb_3:383#abs_2_2|2]]Der Vorstand hört die
Verwaltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten Bewerberinnen und
Bewerbern.
(3)[[law:sgb_3:383#abs_3_1|1]] Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der
Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen des
Verwaltungsausschusses teilzunehmen. [[law:sgb_3:383#abs_3_2|2]]Sie können jederzeit das Wort
ergreifen.
(4)[[law:sgb_3:383#abs_4_1|1]] Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die
Geschäftsführung haben dem Verwaltungsausschuss regelmäßig und aus
wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft
über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen.