[[{}law:sgb_3:383|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:385|→]]
=== § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen ===
(1)[[law:sgb_3:384#abs_1_1|1]] Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung
geleitet. [[law:sgb_3:384#abs_1_2|2]]Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2)[[law:sgb_3:384#abs_2_1|1]] Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung
der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den
Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.