[[{}law:sgb_3:383|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:385|→]] === § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen === (1)[[law:sgb_3:384#abs_1_1|1]] Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. [[law:sgb_3:384#abs_1_2|2]]Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2)[[law:sgb_3:384#abs_2_1|1]] Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.