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=== § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt ===
(1)[[law:sgb_3:385#abs_1_1|1]] Bei den Agenturen für Arbeit, bei den Regionaldirektionen und bei
der Zentrale sind hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt zu bestellen. [[law:sgb_3:385#abs_1_2|2]]Sie sind unmittelbar der jeweiligen
Dienststellenleitung zugeordnet.
(2)[[law:sgb_3:385#abs_2_1|1]] Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
unterstützen und beraten Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in übergeordneten Fragen der
Frauenförderung, der Gleichstellung von Frauen und Männern am
Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden
Geschlechtern. [[law:sgb_3:385#abs_2_2|2]]Hierzu zählen insbesondere Fragen der beruflichen
Ausbildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von Frauen und
Männern nach einer Familienphase sowie hinsichtlich einer flexiblen
Arbeitszeitgestaltung. [[law:sgb_3:385#abs_2_3|3]]Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe
von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der
Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen.
(3)[[law:sgb_3:385#abs_3_1|1]] Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sind bei
der frauen- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer
Dienststellen zu beteiligen. [[law:sgb_3:385#abs_3_2|2]]Sie haben ein Informations-, Beratungs-
und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die
Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben.
(4)[[law:sgb_3:385#abs_4_1|1]] Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt bei den
Agenturen für Arbeit können mit weiteren Aufgaben beauftragt werden,
soweit die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt dies zulässt. [[law:sgb_3:385#abs_4_2|2]]In Konfliktfällen entscheidet der
Verwaltungsausschuss.