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=== § 386 Innenrevision ===
(1)[[law:sgb_3:386#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher,
dass in allen Dienststellen durch eigenes nicht der Dienststelle
angehörendes Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder
zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können.
[[law:sgb_3:386#abs_1_2|2]]Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.
(2)[[law:sgb_3:386#abs_2_1|1]] Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner
Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle
unterstellt, in der es beschäftigt ist.
(3)[[law:sgb_3:386#abs_3_1|1]] Der Vorstand legt die Berichte der Innenrevision unverzüglich dem
Verwaltungsrat vor. [[law:sgb_3:386#abs_3_2|2]]Vertreterinnen oder Vertreter der Innenrevision
sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen,
wenn ihre Berichte Gegenstand der Beratung sind. [[law:sgb_3:386#abs_3_3|3]]Sie können jederzeit
das Wort ergreifen.