[[{}law:sgb_3:386|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:388|→]]
=== § 387 Personal der Bundesagentur ===
(1)[[law:sgb_3:387#abs_1_1|1]] Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. [[law:sgb_3:387#abs_1_2|2]]Die Beamtinnen und Beamten der
Bundesagentur sind Bundesbeamte.
(2)[[law:sgb_3:387#abs_2_1|1]] Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der
Bundesagentur ist der Vorstand. [[law:sgb_3:387#abs_2_2|2]]Soweit beamtenrechtliche Vorschriften
die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf
nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Vorstand seine Befugnisse im
Rahmen dieser Vorschriften auf die Geschäftsführerinnen,
Geschäftsführer oder Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen
für Arbeit, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der
Regionaldirektionen und die Leitungen der besonderen Dienststellen
übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(3)[[law:sgb_3:387#abs_3_1|1]] Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können auf Antrag zur
Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten
Arbeits- oder Anstellungsverhältnis bei der Bundesagentur unter
Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit das Beamtenverhältnis
mindestens drei Jahre besteht und dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. [[law:sgb_3:387#abs_3_2|2]]Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn der Beamtin
oder dem Beamten in dem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis eine
Funktion übertragen wird, die höher als die bisher übertragene
Funktion bewertet ist. [[law:sgb_3:387#abs_3_3|3]]Die Bewilligung der Beurlaubung dient
dienstlichen Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
[[law:sgb_3:387#abs_3_4|4]]Verlängerungen sind zulässig. [[law:sgb_3:387#abs_3_5|5]]Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags
nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Beurlaubung um die Zeit, die
im Anstellungsverhältnis zu erbringen ist. [[law:sgb_3:387#abs_3_6|6]]Die Bewilligung der
Beurlaubung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen
werden. [[law:sgb_3:387#abs_3_7|7]]Bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die
Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu widerrufen. [[law:sgb_3:387#abs_3_8|8]]Sie kann auf
Antrag der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch
widerrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortsetzung der Beurlaubung
nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4)[[law:sgb_3:387#abs_4_1|1]] Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten sind im Rahmen ihrer
hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 nicht
versicherungspflichtig im Anwendungsbereich dieses Buches, in der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen
Pflegeversicherung.
(5)[[law:sgb_3:387#abs_5_1|1]] Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der nach Absatz 3 Satz 1
beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. [[law:sgb_3:387#abs_5_2|2]]Die
Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. [[law:sgb_3:387#abs_5_3|3]]Ein
Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. [[law:sgb_3:387#abs_5_4|4]]Die Anwartschaft der
beurlaubten Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei verminderter
Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ist gewährleistet.
(6)[[law:sgb_3:387#abs_6_1|1]] Während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1
besteht im Krankheitsfall ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf
Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beurlaubten Beamtin
oder dem beurlaubten Beamten vor der Beurlaubung zugestanden hat,
mindestens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der beurlaubten
Beamtin oder dem beurlaubten Beamten nach den §§ 44 ff. des Fünften
Buches zustehen würde. [[law:sgb_3:387#abs_6_2|2]]Entgeltansprüche, die der beurlaubten Beamtin
oder dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeits- oder
Anstellungsvertrag zustehen, bleiben unberührt und werden auf den
Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 angerechnet. [[law:sgb_3:387#abs_6_3|3]]Darüber hinaus
besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf
Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für
Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.
(7)[[law:sgb_3:387#abs_7_1|1]] Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit
Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer
gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches
Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, erhält sie oder er ab
dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben im
Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes
vorliegen. [[law:sgb_3:387#abs_7_2|2]]Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist,
höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe.