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=== § 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte ===
(1)[[law:sgb_3:389#abs_1_1|1]] Folgende Funktionen werden vorrangig in einem befristeten
außertariflichen Arbeitsverhältnis oberster Führungskräfte
(Anstellungsverhältnis) übertragen:
1. die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei
der Zentrale der Bundesagentur,
2. die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters mit
herausgehobenen Aufgaben bei der Zentrale der Bundesagentur,
3. die Funktionen der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion und der ständigen Vertreterin oder des ständigen
Vertreters der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion,
4. die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Familienkasse sowie
5. die Funktionen der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden
Leiterin oder des stellvertretenden Leiters des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
[[law:sgb_3:389#abs_1_2|2]]Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer von fünf Jahren nicht
überschreiten. [[law:sgb_3:389#abs_1_3|3]]Es kann wiederholt begründet werden. [[law:sgb_3:389#abs_1_4|4]]Wenn Beschäftigte
zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeitsverhältnis zur
Bundesagentur stehen, wird die Funktion ausschließlich im
Anstellungsverhältnis übertragen. [[law:sgb_3:389#abs_1_5|5]]Vor Begründung eines
Anstellungsverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundesagentur zu
beteiligen. [[law:sgb_3:389#abs_1_6|6]]Bei Übertragung im Beamtenverhältnis gilt § 24 Absatz 1
bis 4 und 6 des Bundesbeamtengesetzes.
(2)[[law:sgb_3:389#abs_2_1|1]] Beamtinnen und Beamte, die ein Anstellungsverhältnis begründen,
kehren nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen vor
der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt übertragene Amt zurück, es
sei denn, sie haben zu diesem Zeitpunkt die für sie geltende
Altersgrenze erreicht. [[law:sgb_3:389#abs_2_2|2]]Sie erhalten die Besoldung aus dem vor der
Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt wahrgenommenen Amt.
(3)[[law:sgb_3:389#abs_3_1|1]] Für die Dauer eines Anstellungsverhältnisses ruhen die Rechte und
Pflichten aus einem mit der Bundesagentur bereits bestehenden
Arbeitsverhältnis.