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== § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber ==
(1)[[law:sgb_3:39#abs_1_1|1]] Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch
nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen vorzulegen. [[law:sgb_3:39#abs_1_2|2]]Sie können deren Überlassung an
namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuchende ausschließen oder
die Vermittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von geeigneten
Ausbildung- und Arbeitsuchenden überlassen werden.
(2)[[law:sgb_3:39#abs_2_1|1]] Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine
Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie erkennt, dass eine gemeldete
freie Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in
angemessener Zeit besetzt werden kann. [[law:sgb_3:39#abs_2_2|2]]Sie soll diese Beratung
spätestens nach drei Monaten anbieten.
(3)[[law:sgb_3:39#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung einer
Ausbildungs- oder Arbeitsstelle einstellen, wenn
1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen
Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsstellen
so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden nicht
zumutbar sind, und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf
hingewiesen hat,
2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das
Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit einer
oder einem vorgeschlagenen Ausbildungsuchenden oder einer oder einem
vorgeschlagenen Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch
erschwert wird,
3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktberatung nicht besetzt
werden kann, jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, die
Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines
Ausbildungsjahres.
[[law:sgb_3:39#abs_3_2|2]]Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.