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=== § 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen ===
(1)[[law:sgb_3:390#abs_1_1|1]] Der Vorstand regelt mit Zustimmung des Verwaltungsrats und im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Finanzen die Bedingungen, unter denen die
Bundesagentur Anstellungsverträge mit obersten Führungskräften und
Arbeitsverträge mit den sonstigen Beschäftigten schließt, für die kein
Tarifvertrag der Bundesagentur gilt (obere Führungskräfte und
herausgehobene Fachkräfte). [[law:sgb_3:390#abs_1_2|2]]Die Funktionen der Beschäftigten nach Satz
1 sind jeweils einer von mehreren Tätigkeitsebenen zuzuordnen. [[law:sgb_3:390#abs_1_3|3]]Im
Haushaltsplan der Bundesagentur ist für die Vergütung der in Satz 1
genannten Beschäftigten ein gesonderter Titel auszubringen. [[law:sgb_3:390#abs_1_4|4]]Dabei ist
in einer verbindlichen Erläuterung zum Titel und im verbindlichen
Stellenplan die Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 nach
Tätigkeitsebenen gegliedert festzulegen. [[law:sgb_3:390#abs_1_5|5]]Für die Tätigkeitsebenen ist
jeweils die Spannbreite der jährlichen Gesamtvergütungen sowie die
dieser entsprechende Spannbreite der Besoldungsgruppen nach dem
Bundesbesoldungsgesetz auszuweisen.
(2)[[law:sgb_3:390#abs_2_1|1]] Die nach Absatz 1 Satz 1 zu regelnde Vergütung besteht aus einem
Festgehalt, zu dem Zulagen gezahlt werden können. [[law:sgb_3:390#abs_2_2|2]]Zusätzlich können
ein individueller leistungsbezogener Bestandteil sowie eine am Grad
der Zielerreichung der Bundesagentur oder ihrer Dienststellen
ausgerichtete geschäftspolitische Ergebniskomponente geleistet werden.
(3)[[law:sgb_3:390#abs_3_1|1]] Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich an den Grundgehältern
der Bundesbesoldungsordnungen A und B auszurichten. [[law:sgb_3:390#abs_3_2|2]]Für die Zuordnung
von Festgehalt und Zulagen sind die mit der übertragenen Funktion
verbundene Aufgaben- und Personalverantwortung, die Schwierigkeit der
Aufgabe und die Bedeutung der Funktion oder der Grad der Anforderungen
und Belastungen maßgeblich. [[law:sgb_3:390#abs_3_3|3]]Die Summe aus Festgehalt und Zulagen darf
für oberste Führungskräfte die Grundgehälter der
Bundesbesoldungsordnung B, für obere Führungskräfte und herausgehobene
Fachkräfte die Endgrundgehälter der Bundesbesoldungsordnung A, jeweils
zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2, der Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten in vergleichbaren Funktionen nicht übersteigen. [[law:sgb_3:390#abs_3_4|4]]Dabei
darf für oberste Führungskräfte das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B
7 der Bundesbesoldungsordnung B zuzüglich des Familienzuschlags der
Stufe 2 nicht überschritten werden. § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches
bleibt unberührt.
(4)[[law:sgb_3:390#abs_4_1|1]] Der leistungsbezogene Bestandteil nach Absatz 2 Satz 2 hat sich an
der individuellen Leistung der oder des Beschäftigten zu bemessen. [[law:sgb_3:390#abs_4_2|2]]Er
darf nicht mehr als 20 Prozent des Festgehalts betragen. [[law:sgb_3:390#abs_4_3|3]]Die
geschäftspolitische Ergebniskomponente ist auf jährlich höchstens 10
Prozent des nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen niedrigsten
Jahresfestgehalts zu begrenzen. [[law:sgb_3:390#abs_4_4|4]]Der Vorstand der Bundesagentur stellt
unter vorheriger Beteiligung des Verwaltungsrats fest, zu welchem
leistungsorientierten Grad die Ziele erreicht wurden, die für die
geschäftspolitische Ergebniskomponente maßgeblich sind. [[law:sgb_3:390#abs_4_5|5]]Grundlage
dafür ist ein mit dem Verwaltungsrat abgestimmtes geeignetes Ziele-,
Kennzahlen- und Messgrößensystem.
(5)[[law:sgb_3:390#abs_5_1|1]] Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 nimmt an den Änderungen des
höchsten Festgehalts für tariflich Beschäftigte der Bundesagentur
teil. [[law:sgb_3:390#abs_5_2|2]]Die Regelung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt davon unberührt.
(6)[[law:sgb_3:390#abs_6_1|1]] Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats im Einzelfall
Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn
ein Dienstposten auf Grund besonderer Anforderungen nicht zu den
Bedingungen der Absätze 3 und 4 besetzt werden oder besetzt bleiben
kann. § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unberührt. [[law:sgb_3:390#abs_6_2|2]]Für solche
Einzelfälle sind folgende Angaben auszuweisen:
1. ein entsprechender Betrag in dem Titel nach Absatz 1 Satz 3 und
2. die Anzahl der Beschäftigten, die eine Zulage nach Satz 1 erhalten
können, in einer verbindlichen Erläuterung zum Titel nach Absatz 1
Satz 3 und im verbindlichen Stellenplan.